Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingenen (AGB)
der Firma Heck Haus- & Wohnungsbaugesellschaft mbH, Geschäftsführer
Axel Heck, Hauptstraße 80, 99734 Nordhausen
1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die "Verdingungsverordnung
für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss
gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen
Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen
durch einen Verbraucher wird die "Verdingungsverordnung für
Bauleistungen" (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung
und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor
Vertragsabschulss.
1.1. Auftragsannahme - Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers
ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung
des Auftragnehmers zustande.
1.2. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere
Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen
auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
1.3. Gewährleistung - Offensichtliche Mängel müssen zwei
Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich
gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche
wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
1.4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die
Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder
dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz
zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung
der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,
sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie
verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher
Sachen.
1.5. Abschlagszahlung, a-Konto Zahlung - Werden für einen Auftraggeber
eigens Gegenstände gefertigt, so wird eine a-Konto Zahlung gemäß
schriftlicher Vereinbarung bei Auftragserteilung fällig.
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte
Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des
erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber
übertragen wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden
Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören,
der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine
Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig,
wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
1.6. Vergütung - Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer
erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung
sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
2. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt
die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich
und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert
wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten
Aufforderung ein.
3. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtsumme als Schadensersatz
zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten,
einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3.1. Technische Hinweise - Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen,
dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und zu
pflegen.
- Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen
oder Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber
seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf
und bei der Verwendung zu berücksichtigen, ggf. hat er fachgerechten
Rat einzuholen.
3.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten,
soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer,
Furniere) liegen und üblich sind.
4. Zahlung
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Gegenstände in bar
bei Empfang zu bezahlen. Darüber hinausgehende Zahlungsziele und
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der
Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger
zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt , die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern
oder zur Sicherheit zu übereignen.
5.3. Erfolgt eine Lieferung für einen Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert
werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen
den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe
des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes den Auftragnehmer
abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf
Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum
vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer
ab.
5.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe
des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
5.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen
auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen
durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände zu.
5.6. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung
vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände,
die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut
werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
6. Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle
der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
7. Datenspeicherung
Die personenbezogenen Daten der Auftraggeber werden, soweit geschäftsnotwendig,
im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, verarbeitet und für
die eigenen Geschäftszwecke verwertet.
8. Rückgaberecht
Ein Rückgaberecht von 14 Tagen ab Kaufdatum besteht für nicht
eigens für einen Auftraggeber hergestellte Gegenstände. Rücksendekosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers, unfreie Sendungen werden nicht angenommen.
9. Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand und Erfüllungsort Nordhausen. Die Vertragsbeziehung
unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
oder nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestandteile
hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt,
eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der
weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
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