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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingenen (AGB)

der Firma Heck Haus- & Wohnungsbaugesellschaft mbH, Geschäftsführer Axel Heck, Hauptstraße 80, 99734 Nordhausen

1. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die "Verdingungsverordnung für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die "Verdingungsverordnung für Bauleistungen" (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschulss.

1.1. Auftragsannahme - Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

1.2. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

1.3. Gewährleistung - Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

1.4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

1.5. Abschlagszahlung, a-Konto Zahlung - Werden für einen Auftraggeber eigens Gegenstände gefertigt, so wird eine a-Konto Zahlung gemäß schriftlicher Vereinbarung bei Auftragserteilung fällig.
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.

1.6. Vergütung - Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

3. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtsumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

3.1. Technische Hinweise - Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und zu pflegen.
- Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen oder Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und bei der Verwendung zu berücksichtigen, ggf. hat er fachgerechten Rat einzuholen.

3.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

4. Zahlung

Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Gegenstände in bar bei Empfang zu bezahlen. Darüber hinausgehende Zahlungsziele und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt , die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern oder zur Sicherheit zu übereignen.

5.3. Erfolgt eine Lieferung für einen Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

5.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

5.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

5.6. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

7. Datenspeicherung

Die personenbezogenen Daten der Auftraggeber werden, soweit geschäftsnotwendig, im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, verarbeitet und für die eigenen Geschäftszwecke verwertet.

8. Rückgaberecht

Ein Rückgaberecht von 14 Tagen ab Kaufdatum besteht für nicht eigens für einen Auftraggeber hergestellte Gegenstände. Rücksendekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, unfreie Sendungen werden nicht angenommen.

9. Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort Nordhausen. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestandteile hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

 
     
 
 
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